Die Pflicht steht nicht im Gesetzbuch, sondern in der Satzung Ihrer Gemeinde. Hier stehen die von Ettlingen, Karlsruhe, Malsch und Rastatt nebeneinander — mit Uhrzeit, Räumbreite und Paragraf.
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege liegt zunächst bei der Gemeinde. Fast alle Gemeinden in Baden-Württemberg übertragen sie per Satzung auf die Straßenanlieger — das erlaubt § 41 des Straßengesetzes. Was dann konkret gilt, steht ausschließlich in dieser Ortssatzung.
Deshalb geht die Frage „was sagt das Gesetz zur Räumpflicht?“ an der Sache vorbei. Es gibt keine bundesweite Uhrzeit. Es gibt eine Uhrzeit in Ettlingen, eine in Karlsruhe, eine in Malsch und eine in Rastatt — und sie sind nicht gleich, obwohl die Orte aneinandergrenzen.
Wer in beiden Städten Objekte betreut, arbeitet nach zwei Fristen. Wer eine Regel aus einem bundesweiten Ratgeber übernimmt, arbeitet unter Umständen nach gar keiner gültigen. Die folgende Tabelle stellt die vier Satzungen nebeneinander, jeder Wert mit Paragraf und Link auf das PDF der Gemeinde.
Die Satzung regelt den öffentlichen Gehweg. Für Hofeinfahrt, Zuwegung zur Haustür, Parkplatz und Treppe gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht — ohne feste Uhrzeit, aber immer dann, wenn mit Publikumsverkehr zu rechnen ist. Beides kann denselben Winterdienst betreffen und wird trotzdem oft nur zur Hälfte erledigt.
In dieser Reihenfolge, weil jede Antwort die nächste bestimmt.
Nicht das Bundesland entscheidet, sondern die Ortssatzung. Zwischen Ettlingen und Karlsruhe liegt eine halbe Stunde, obwohl es Nachbarstädte sind.
Alle vier Satzungen nennen neben dem Eigentümer auch den Besitzer. Der Mietvertrag verteilt die Arbeit, gegenüber der Gemeinde bleibt der Kreis aber so weit, wie die Satzung ihn zieht.
Morgens 7 oder 7:30 Uhr, sonntags 8 oder 9 Uhr, abends 20 oder 21 Uhr. Und die Pflicht lebt wieder auf, sobald nach der Frist neuer Schnee fällt.
Ohne Nachweis über den Einsatz zählt vor Gericht nur, was der Gestürzte vorträgt. Ein Protokoll je Räumung ist der eigentliche Wert eines Vertrags.
Jeder Wert stammt aus dem Volltext der jeweiligen Satzung und trägt seinen Paragrafen. Die Quellen stehen unter der Tabelle.
Tabelle seitlich scrollen →
| Regelung | Ettlingen | Karlsruhe | Malsch | Rastatt |
|---|---|---|---|---|
| Werktags geräumt bis | 7:00 Uhr§ 7 | 7:30 Uhr§ 5 Abs. 4 | 7:30 Uhr§ 7 Abs. 1 | 7:00 Uhr§ 7 |
| Sonn- und feiertags bis | 8:00 Uhr§ 7 | 9:00 Uhr§ 5 Abs. 4 | 9:00 Uhr§ 7 Abs. 1 | 8:00 Uhr§ 7 |
| Pflicht endet | 21:00 Uhr§ 7 | 21:00 Uhr§ 5 Abs. 4 | 21:00 Uhr§ 7 Abs. 1 | 20:00 Uhr, vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände erst nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende§ 7 |
| Zu räumende Breite | mindestens 1 m§ 5 Abs. 1 | 3/4 der Breite, höchstens 3 m§ 5 Abs. 2 | mindestens 1,0 m§ 5 Abs. 1 | mindestens 1,20 m der Gehwegbreite, bei schmaleren abgesetzten Gehwegen deren tatsächliche Breite§ 5 Abs. 1 |
| Ohne Gehweg | 1,50 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 | 1,50 m am Fahrbahnrand§ 5 Abs. 2 | 1,0 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 | 1,20 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 |
| Zulässige Streumittel | Sand, Splitt oder Granulat, Asche§ 6 Abs. 2 | Sand, Splitt oder Asche§ 5 Abs. 3 | Sand, Splitt oder Asche§ 6 Abs. 2 | Sand oder Splitt§ 6 Abs. 2 |
| Auftaumittel | verboten§ 6 Abs. 3 | Salze und salzhaltige Stoffe verboten§ 5 Abs. 3 | verboten, ausnahmsweise bei Eisregen in geringstmöglicher Menge§ 6 Abs. 3 | nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte, in geringen Mengen§ 6 Abs. 3 |
| Gehweg nur einseitig | auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite sind pflichtig§ 2 Abs. 3 | nur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 2 | nur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 3 | nur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 3 |
| Bußgeld | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8 | Geldbuße bis 500 €§ 6 Abs. 2 | Geldbuße von 2,50 € bis 500 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 250 €§ 8 Abs. 2 | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8 Abs. 2 |
Quellen
Satzungstexte abgerufen im August 2026. Gemeinden ändern ihre Satzungen — im Zweifel gilt der Text auf der Seite der Kommune.
„Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, obliegt den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 für den Gehweg ebenfalls.“
Viele Straßen haben nur auf einer Seite einen Gehweg. Wer gegenüber wohnt, geht selbstverständlich davon aus, dass ihn die Räumpflicht nicht trifft — vor seinem Grundstück liegt ja kein Gehweg.
In Ettlingen stimmt das nicht. § 2 Abs. 3 der Satzung B 23 verpflichtet ausdrücklich auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite. Karlsruhe, Malsch und Rastatt regeln es umgekehrt: dort trifft die Pflicht nur die Gehwegseite. Vier Nachbargemeinden, zwei entgegengesetzte Antworten auf dieselbe Frage.
Genau solche Punkte stehen in keinem bundesweiten Ratgeber, weil es dafür keine bundesweite Antwort gibt. Sie stehen im PDF der Gemeinde — und im Zweifel entscheidet dieses PDF, nicht das, was man üblicherweise annimmt.
Die Räum- und Streupflicht lässt sich auf einen Mieter oder auf ein Dienstleistungsunternehmen übertragen. Was bleibt, ist die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und zur Kontrolle. Wer beauftragt und sich danach nicht mehr kümmert, hat seine Position im Schadensfall nicht verbessert.
Der entscheidende Punkt ist deshalb nicht der Vertrag selbst, sondern der Nachweis. Stürzt jemand, steht Wochen später die Frage im Raum, ob am fraglichen Morgen um sieben geräumt und gestreut war. Ohne Protokoll ist das nicht zu belegen — und die Beweislast liegt nicht beim Gestürzten.
Wir dokumentieren jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Fläche und verwendetem Streumittel. Das ist kein Zusatzservice, sondern der eigentliche Gegenwert eines Winterdienstvertrags.
Jede Ortsseite nennt die Zeiten, die Räumbreite und den Punkt, an dem sich die Satzung von den drei anderen unterscheidet.
Werktags bis 7:00 Uhr, Auftaumittel verboten — und bei einseitigem Gehweg ist auch die Gegenseite pflichtig.
Zur Satzung in EttlingenWerktags bis 7:30 Uhr, Räumbreite als Anteil: 3/4 der Breite, höchstens 3 m. Streugut muss nach dem Winter wieder weg.
Zur Satzung in KarlsruheZeiten wie in Karlsruhe, und als einzige der vier Satzungen ein beziffertes Bußgeld: 2,50 bis 500 Euro.
Zur Satzung in MalschDie Pflicht endet um 20 Uhr — vor Firmengelände aber erst nach Arbeitsende, wenn dieses später liegt.
Zur Satzung in RastattDie Antworten stehen so in den Satzungen von Ettlingen, Karlsruhe, Malsch und Rastatt. Die Fundstelle steht jeweils daneben.
Auf dem eigenen Grundstück gibt es keine allgemeine Räumpflicht gegenüber der Gemeinde — dort greift die Verkehrssicherungspflicht, sobald Sie Besuch, Lieferanten oder Handwerker erwarten. Die Satzungspflicht betrifft den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück. Beides zusammen bedeutet in der Praxis: Gehweg nach Satzung, Zuwegung zur Haustür nach Verkehrssicherungspflicht.
Gegenüber der Gemeinde haftet, wen die Satzung nennt. In Ettlingen, Malsch und Rastatt sind das Eigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter. Karlsruhe spricht von Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzern. Wer im Innenverhältnis tatsächlich schippt, regelt der Mietvertrag — die Übertragung auf den Mieter ist zulässig, entlässt den Eigentümer aber nicht aus der Kontrollpflicht.
„Eigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter“
Das hängt an der Gemeinde, nicht am Bundesland. In Ettlingen und Rastatt muss werktags bis 7 Uhr geräumt sein, in Karlsruhe und Malsch bis 7:30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind es 8 Uhr in Ettlingen und Rastatt, 9 Uhr in Karlsruhe und Malsch. Zwischen zwei Nachbarstädten liegt damit eine halbe bis eine ganze Stunde.
„Die Gehflächen müssen werktags bis 07:30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 09:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn danach Bedarf auftritt, ist unverzüglich, auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.“
In Ettlingen, Karlsruhe und Malsch um 21 Uhr. Rastatt ist der Ausreißer: dort endet sie um 20 Uhr — vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände allerdings erst nach Ende der Öffnungszeiten oder nach Arbeitsende, wenn diese später liegen. Ein Betrieb mit Spätschicht bis 22 Uhr ist in Rastatt bis 22 Uhr zuständig.
„Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr, mit Ausnahme vor öffentlichen Gebäuden und vor Firmengelände, hier endet die Pflicht nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende, wenn diese über 20.00 Uhr hinausgehen.“
In keiner der vier Satzungen als Regelfall. Ettlingen verbietet auftauende Streumittel ohne Einschränkung, Karlsruhe nennt Salze und salzhaltige Stoffe ausdrücklich als verboten. Malsch lässt sie ausnahmsweise bei Eisregen in geringstmöglicher Menge zu, Rastatt in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte. Gestreut wird mit abstumpfendem Material: Sand, Splitt, teils Asche oder Granulat.
„Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen.“
Ettlingen und Malsch verlangen mindestens einen Meter, Rastatt 1,20 Meter der Gehwegbreite. Karlsruhe rechnet als einzige nicht in festen Metern, sondern in einem Anteil: drei Viertel der Breite, höchstens jedoch drei Meter. Wo kein Gehweg vorhanden ist, wird am Fahrbahnrand geräumt — 1,50 Meter in Ettlingen und Karlsruhe, 1,20 in Rastatt, einen Meter in Malsch.
Der Pflichtige — also wer nach Satzung und Mietvertrag zuständig war. Das Bußgeld der Gemeinde ist dabei nicht das eigentliche Risiko: Karlsruhe nennt eine Obergrenze von 500 Euro, Malsch als einzige konkrete Beträge von 2,50 bis 500 Euro. Die zivilrechtliche Haftung für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld läuft davon unabhängig und bewegt sich in ganz anderen Größenordnungen.
„Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro und höchstens 500,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.“
In Ettlingen ja. Die Satzung B 23 nimmt bei einseitigem Gehweg ausdrücklich auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite in die Pflicht. Karlsruhe, Malsch und Rastatt sagen wörtlich das Gegenteil: dort trifft es nur die Gehwegseite. Das ist der deutlichste Unterschied zwischen den vier Satzungen — und er wird regelmäßig übersehen, weil er in keinem bundesweiten Ratgeber steht.
„Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, obliegt den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 für den Gehweg ebenfalls.“
Ja. Ein Winterdienstvertrag verlagert die Ausführung, nicht aber die Verantwortung: Als Pflichtiger bleiben Sie zur Auswahl und Kontrolle verpflichtet. Praktisch heißt das, dass der Dienstleister nachweisen können muss, wann er geräumt hat. Ohne Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel steht im Schadensfall Aussage gegen Aussage.
In Karlsruhe steht es ausdrücklich in der Satzung: Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen. Die anderen drei Satzungen formulieren es nicht so deutlich, die allgemeine Gehwegreinigungspflicht führt aber zum selben Ergebnis. Liegengebliebener Splitt ist auf nassem Belag zudem eine Rutschgefahr eigener Art.
Ganzjährig statt nur im Winter: Hausmeisterservice — Gehweg, Treppenhaus und Außenanlage bei einem Ansprechpartner.
Oder direkt anrufen: 07243 9245279