Räumen, streuen, dokumentieren — nach den Zeiten, die Ihre Gemeinde vorschreibt. In Ettlingen und Rastatt bis 7 Uhr, in Karlsruhe und Malsch bis 7:30 Uhr.
Bewertungen bei Google, das Gründungsjahr, die Uhrzeit aus der Satzung.
Bis 7 Uhr muss der Gehweg frei sein. Wer jetzt niemanden hat, ruft an — wir sagen Ihnen sofort, ob wir es heute noch schaffen.
Räumen und Streuen ist eigentlich Sache der Gemeinde. Baden-Württemberg erlaubt ihr aber, die Pflicht per Satzung an die Straßenanlieger weiterzugeben, und genau das haben Ettlingen, Karlsruhe, Malsch und Rastatt getan. Wer ein Grundstück an einer Straße mit Gehweg hat, ist damit zuständig.
Der Kreis ist weiter, als viele annehmen. Ettlingen, Malsch und Rastatt nennen in § 2 Abs. 1 ihrer Satzungen neben den Eigentümern ausdrücklich Mieter und Pächter. Karlsruhe spricht von Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzern. Und ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg befreit niemanden: Bis zu zehn Meter Abstand bleibt der Anlieger pflichtig.
Drei der vier Satzungen nennen Mieter und Pächter im Wortlaut. Wer davon im Innenverhältnis räumt, klärt der Mietvertrag — gegenüber der Gemeinde bleiben beide im Blick.
Ein Winterdienstvertrag nimmt Ihnen die Arbeit ab, nicht jede Verantwortung. Eine Kontrollpflicht bleibt. Der Vertrag sollte deshalb Flächen, Auslöser und Fristen benennen.
Stürzt jemand, zählt nicht, dass geräumt wurde, sondern dass es belegbar ist. Wir dokumentieren Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel je Einsatz.
Die Angaben geben den Stand der jeweiligen Streupflichtsatzung im August 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Satzungstext Ihrer Gemeinde.
Jede Gemeinde regelt die Streupflicht selbst. Zwischen Ettlingen und Karlsruhe liegt eine halbe Stunde, zwischen Rastatt und Malsch eine ganze Stunde am Abend.
Tabelle seitlich scrollen →
| Regelung | Ettlingen | Karlsruhe | Malsch | Rastatt |
|---|---|---|---|---|
| Werktags geräumt bis | 7:00 Uhr§ 7 | 7:30 Uhr§ 5 Abs. 4 | 7:30 Uhr§ 7 Abs. 1 | 7:00 Uhr§ 7 |
| Sonn- und feiertags bis | 8:00 Uhr§ 7 | 9:00 Uhr§ 5 Abs. 4 | 9:00 Uhr§ 7 Abs. 1 | 8:00 Uhr§ 7 |
| Pflicht endet | 21:00 Uhr§ 7 | 21:00 Uhr§ 5 Abs. 4 | 21:00 Uhr§ 7 Abs. 1 | 20:00 Uhr, vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände erst nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende§ 7 |
| Zu räumende Breite | mindestens 1 m§ 5 Abs. 1 | 3/4 der Breite, höchstens 3 m§ 5 Abs. 2 | mindestens 1,0 m§ 5 Abs. 1 | mindestens 1,20 m der Gehwegbreite, bei schmaleren abgesetzten Gehwegen deren tatsächliche Breite§ 5 Abs. 1 |
| Ohne Gehweg | 1,50 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 | 1,50 m am Fahrbahnrand§ 5 Abs. 2 | 1,0 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 | 1,20 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 |
| Zulässige Streumittel | Sand, Splitt oder Granulat, Asche§ 6 Abs. 2 | Sand, Splitt oder Asche§ 5 Abs. 3 | Sand, Splitt oder Asche§ 6 Abs. 2 | Sand oder Splitt§ 6 Abs. 2 |
| Auftaumittel | verboten§ 6 Abs. 3 | Salze und salzhaltige Stoffe verboten§ 5 Abs. 3 | verboten, ausnahmsweise bei Eisregen in geringstmöglicher Menge§ 6 Abs. 3 | nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte, in geringen Mengen§ 6 Abs. 3 |
| Gehweg nur einseitig | auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite sind pflichtig§ 2 Abs. 3 | nur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 2 | nur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 3 | nur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 3 |
| Bußgeld | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8 | Geldbuße bis 500 €§ 6 Abs. 2 | Geldbuße von 2,50 € bis 500 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 250 €§ 8 Abs. 2 | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8 Abs. 2 |
Quellen
Satzungstexte abgerufen im August 2026. Gemeinden ändern ihre Satzungen — im Zweifel gilt der Text auf der Seite der Kommune.
Streusalz ist in allen vier Orten die falsche Wahl. Ettlingen und Malsch verbieten auftauende Streumittel im Wortlaut, Karlsruhe nennt Salze und salzhaltige Stoffe ausdrücklich, Rastatt lässt sie nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte und in geringen Mengen zu. Wer trotzdem salzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Zulässig sind abstumpfende Mittel. Ettlingen erlaubt Sand, Splitt oder Granulat und Asche, Karlsruhe und Malsch Sand, Splitt oder Asche. Rastatt nennt in § 6 Abs. 2 nur Sand oder Splitt — Asche fehlt dort. Malsch macht als einzige der vier eine benannte Ausnahme: bei Eisregen sind Auftaumittel erlaubt, in geringstmöglicher Menge.
Und danach muss es wieder weg. Karlsruhe schreibt das Aufkehren direkt in die Satzung: nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen. Wir nehmen das Frühjahrsaufkehren deshalb auf Wunsch in den Saisonvertrag.
Sand, Splitt, Granulat. Asche in Ettlingen, Karlsruhe und Malsch — in Rastatt nicht genannt.
Streusalz und andere auftauende Mittel. Ettlingen § 6 Abs. 3, Karlsruhe § 5 Abs. 3, Malsch § 6 Abs. 3.
Malsch bei Eisregen, Rastatt bei extremer Eisglätte. Beide nur in geringer Menge.
Schneeräumung auf Gehwegen, Einfahrten und Parkplätzen
Streudienst gegen Glätte, mit abstumpfenden Mitteln statt Salz
Eis abtragen, wo Streuen allein nicht mehr reicht
Die ganze Saison abgedeckt, mit einem Vertrag
Sechs Schritte, von der Wettervorhersage bis zum Protokoll.
Vorhersage und Bodentemperatur entscheiden, ob in der Nacht gefahren wird. Schneefall um drei Uhr morgens muss um sieben abgearbeitet sein.
Geräumt sein muss es um 7:00 Uhr in Ettlingen und Rastatt, um 7:30 Uhr in Karlsruhe und Malsch. Sonn- und feiertags jeweils eine bis anderthalb Stunden später.
Gehweg auf der vorgeschriebenen Breite, dazu ein Zugang zur Fahrbahn je Grundstück. Der Schnee kommt an den Rand, nicht auf die Straße.
Abstumpfendes Material auf die geräumte Fläche. An Treppen, Steigungen und Hauseingängen zuerst.
Hält der Schneefall an, wird wiederholt gefahren. Die Satzungen verlangen genau das: unverzüglich, bei Bedarf auch mehrfach.
Datum, Uhrzeit, Fläche, Streumittel. Im Haftungsfall ist das der Unterschied zwischen Nachweis und Behauptung.
Eine Pauschale, die auf jedes Objekt passt, gibt es nicht. Diese fünf Punkte bestimmen den Preis.
Für ein Angebot brauchen wir die Adresse, die zu räumenden Flächen und den gewünschten Umfang.
Jede Gemeinde hat ihre eigene Satzung. Auf den Ortsseiten steht sie vollständig.
Werktags bis 7 Uhr, Auftaumittel verboten — und als einzige der vier Satzungen nimmt sie bei einseitigem Gehweg auch die Gegenseite in die Pflicht.
Zur Satzung in EttlingenDie Pflicht endet um 20 Uhr. Vor Firmengelände aber erst nach Arbeitsende, wenn dieses später liegt.
Zur Satzung in RastattZeiten wie in Karlsruhe statt wie in Ettlingen, und als einzige der vier Satzungen ein beziffertes Bußgeld: 2,50 bis 500 Euro.
Zur Satzung in MalschDie Antworten stehen so in den Satzungen von Ettlingen, Karlsruhe, Malsch und Rastatt.
Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr. Fällt danach Schnee oder tritt Glätte auf, muss unverzüglich nachgeräumt werden, bei Bedarf mehrfach. Abends endet die Pflicht um 21 Uhr.
„Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.“
Nein. Karlsruhe verlangt werktags 7:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen 9 Uhr, Ettlingen 7 und 8 Uhr. Zwischen zwei Nachbarstädten liegt damit eine halbe bis eine ganze Stunde. Wer Objekte in beiden Städten hat, arbeitet nach zwei Fristen.
„Die Gehflächen müssen werktags bis 07:30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 09:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn danach Bedarf auftritt, ist unverzüglich, auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.“
In Ettlingen und Malsch nicht: Beide Satzungen verbieten auftauende Streumittel. Karlsruhe nennt Salze und salzhaltige Stoffe ausdrücklich als unzulässig. Rastatt lässt sie nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte und in geringen Mengen zu. Gestreut wird mit abstumpfendem Material — Sand, Splitt, teils Asche.
„Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.“
Ettlingen, Malsch und Rastatt nennen in § 2 Abs. 1 neben den Eigentümern ausdrücklich Mieter und Pächter. Karlsruhe spricht von Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzern. Wer davon im Einzelfall zur Schaufel greift, regelt zusätzlich der Mietvertrag. Gegenüber der Gemeinde bleibt der Kreis aber so weit, wie die Satzung ihn zieht.
„Eigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter“
Ettlingen und Malsch verlangen mindestens einen Meter, Rastatt 1,20 Meter der Gehwegbreite. Karlsruhe rechnet anders: drei Viertel der Breite, höchstens aber drei Meter. Wo kein Gehweg vorhanden ist, wird am Fahrbahnrand geräumt — 1,50 Meter in Ettlingen und Karlsruhe, 1,20 in Rastatt, einen Meter in Malsch.
In Ettlingen, Karlsruhe und Malsch um 21 Uhr. Rastatt ist der Ausreißer: dort endet sie um 20 Uhr — vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände allerdings erst nach Ende der Öffnungszeiten oder nach Arbeitsende, wenn diese später liegen. Für Gewerbeobjekte in Rastatt ist das der entscheidende Satz.
„Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr, mit Ausnahme vor öffentlichen Gebäuden und vor Firmengelände, hier endet die Pflicht nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende, wenn diese über 20.00 Uhr hinausgehen.“
Ein Verstoß gegen die Streupflichtsatzung ist eine Ordnungswidrigkeit. Malsch beziffert sie als einzige der vier Gemeinden im Satzungstext, Karlsruhe nennt eine Obergrenze von 500 Euro. Ettlingen und Rastatt verweisen auf das Straßengesetz und das Ordnungswidrigkeitengesetz. Davon unabhängig ist die zivilrechtliche Haftung, wenn jemand stürzt.
„Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro und höchstens 500,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.“
Das hängt an fünf Punkten: der Fläche, der Zahl der Objekte auf einer Route, der Frage Bereitschaftspauschale oder Einzelabruf, dem Streumaterial samt Aufkehren im Frühjahr und dem Umfang der Dokumentation. Eine Pauschale, die für jedes Objekt passt, gibt es nicht — für ein Angebot brauchen wir Adresse und Flächen.
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Wir kommen vorbei, sehen uns die Flächen an und rechnen das Angebot.
Sie sagen zu, wir legen die Zeiten fest. Auch vor oder nach dem Betrieb.
Ab hier müssen Sie sich nicht mehr darum kümmern.
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