Streusalz verboten?
    Was in Ihrer Gemeinde gilt

    Ob Salz auf den Gehweg darf, entscheidet nicht das Land, sondern die Streupflichtsatzung. Hier stehen Ettlingen, Karlsruhe, Malsch und Rastatt nebeneinander, mit Paragraf und den Mitteln, die stattdessen erlaubt sind.

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    Die kurze Antwort

    In Ettlingen und Karlsruhe ist Streusalz auf dem Gehweg verboten, ohne Ausnahme. In Malsch und Rastatt ebenfalls, mit einer eng gefassten Ausnahme für Eisregen beziehungsweise extreme Eisglätte. Erlaubt sind überall abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt.

    Ein Verbot für ganz Baden-Württemberg gibt es nicht. Deshalb gehen die Nachrichten über Berlin oder Hamburg, die jeden Winter die Runde machen, an der Sache vorbei: Was dort gilt, sagt nichts über den Gehweg in Ettlingen. Es zählt die Satzung der eigenen Gemeinde.

    Streusalz in vier Satzungen

    Jeder Wert steht so in der Satzung der Gemeinde. Der Paragraf steht daneben.

    GemeindeSalz und AuftaumittelErlaubte StreumittelBußgeld
    Ettlingenverboten§ 6 Abs. 3Sand, Splitt oder Granulat, Asche§ 6 Abs. 2Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8
    KarlsruheSalze und salzhaltige Stoffe verboten§ 5 Abs. 3Sand, Splitt oder Asche§ 5 Abs. 3Geldbuße bis 500 €§ 6 Abs. 2
    Malschverboten, ausnahmsweise bei Eisregen in geringstmöglicher Menge§ 6 Abs. 3Sand, Splitt oder Asche§ 6 Abs. 2Geldbuße von 2,50 € bis 500 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 250 €§ 8 Abs. 2
    Rastattnur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte, in geringen Mengen§ 6 Abs. 3Sand oder Splitt§ 6 Abs. 2Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8 Abs. 2
    Ettlingen
    „Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.“
    Streupflichtsatzung Ettlingen B 23, § 6 Abs. 3
    Karlsruhe
    „Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen.“
    Karlsruher Stadtrecht 1/9, § 5 Abs. 3
    Malsch
    „Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.“
    Streupflichtsatzung Malsch, § 6 Abs. 3
    Rastatt
    „Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte in geringen Mengen verantwortungsbewußt zulässig.“
    Streupflichtsatzung Rastatt, § 6 Abs. 3
    Erlaubt

    Was Sie statt Streusalz streuen dürfen

    Salz taut das Eis weg. Sand, Splitt und Granulat lassen es liegen und machen die Oberfläche griffig. Das reicht, wenn vorher geräumt wurde.

    Sand

    In allen vier Satzungen genannt. Lässt sich nach dem Tauwetter zusammenkehren.

    Ausdrücklich genannt in: Ettlingen, Karlsruhe, Malsch, Rastatt

    Splitt

    Ebenfalls in allen vier Satzungen genannt. Gröber als Sand.

    Ausdrücklich genannt in: Ettlingen, Karlsruhe, Malsch, Rastatt

    Granulat

    Nur in Ettlingen ausdrücklich genannt. Beim Kauf auf „salzfrei“ und den Blauen Engel achten.

    Ausdrücklich genannt in: Ettlingen

    Asche

    In Rastatt nicht ausdrücklich genannt. Dort stehen nur Sand und Splitt als Beispiele in der Satzung.

    Ausdrücklich genannt in: Ettlingen, Karlsruhe, Malsch

    Karlsruhe und Rastatt leiten ihre Liste mit „wie“ ein, nennen also Beispiele für abstumpfendes Material. Salzfreies Granulat taut ebenfalls nichts auf. Wer sichergehen will, bleibt bei dem, was die eigene Satzung ausdrücklich nennt.

    Woran man salzfreies Streugut erkennt

    „Das Umweltbundesamt empfiehlt die umweltfreundliche Alternative: Schneeschieben und salzfreie Streumittel, die mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sind. Sie bestehen aus Sand oder Kalkstein und verringern die Rutschgefahr ohne der Umwelt zu schaden.“

    Umweltbundesamt, „Umweltfreundlich gegen Glätte“, 15.01.2021

    Der Grund für das Verbot

    Warum Gemeinden Streusalz verbieten

    Das Umweltbundesamt nennt vier Gründe. Wir zitieren sie wörtlich.

    Pflanzen

    „Streusalz kann am Straßenrand wachsende Pflanzen schädigen, bei direktem Kontakt sogar verätzen.“

    Boden

    „Mit dem Schmelzwasser versickert Streusalz und kann sich über viele Jahre im Boden anreichern.“

    Tiere

    „Bei Tieren kann das aggressive Salz zu Entzündungen der Pfoten führen.“

    Autos und Häuser

    „Die Salze greifen auch die Materialien zum Beispiel von Autos und Häusern an, können zu Zersetzungen führen.“

    Quelle: Umweltbundesamt, „Umweltfreundlich gegen Glätte“, 15.01.2021

    Winterdienst

    Salzfrei geräumt, mit Protokoll

    Wir räumen und streuen in Ettlingen, Karlsruhe, Malsch und Rastatt nach der jeweiligen Satzung, also ohne Salz. Jeder Einsatz wird mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel festgehalten. Stürzt jemand, ist damit belegt, was wann gestreut wurde.

    Das Aufkehren im Frühjahr nehmen wir auf Wunsch mit in den Saisonvertrag. In Karlsruhe ist es Pflicht, in den anderen drei Gemeinden bleibt sonst der Splitt bis in den Frühling auf dem Gehweg liegen.

    Fragen und Antworten

    Häufige Fragen zu Streusalz

    Die Antworten stützen sich auf die Satzungen von Ettlingen, Karlsruhe, Malsch und Rastatt und auf das Umweltbundesamt. Die Quelle steht jeweils daneben.

    Ein landesweites Verbot gibt es nicht. Das Straßengesetz erlaubt den Gemeinden, die Streupflicht per Satzung auf die Anlieger zu übertragen, und in dieser Satzung steht dann auch, womit gestreut werden darf. In Ettlingen und Karlsruhe ist Salz auf dem Gehweg ohne Ausnahme verboten, in Malsch und Rastatt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt.

    „In vielen Kommunen sind die Salze verboten. Eine einheitliche Regelung auf Bundes- oder Länderebene gibt es nicht.“
    Umweltbundesamt, „Umweltfreundlich gegen Glätte“, 15.01.2021

    Die vier Satzungen regeln den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück. Für Hofeinfahrt, Zuweg und Parkplatz enthalten sie kein Salzverbot. Die Gründe, aus denen das Umweltbundesamt von Streusalz abrät, gelten dort aber genauso: Das Salz landet mit dem Schmelzwasser im Boden, an den Pflanzen und an den Pfoten.

    Ja. Die Satzungen regeln die Verwendung, nicht den Verkauf. Wer in Karlsruhe einen Sack Streusalz kauft, verstößt gegen nichts. Wer ihn auf dem Gehweg verteilt, schon.

    Karlsruhe nennt eine Obergrenze von 500 Euro. Malsch ist die einzige der vier Gemeinden mit einer Spanne im Text: 2,50 bis 500 Euro, bei Fahrlässigkeit höchstens 250 Euro. Ettlingen und Rastatt nennen keinen Betrag und verweisen auf § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 OWiG.

    „Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro und höchstens 500,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.“
    Streupflichtsatzung Malsch, § 8 Abs. 2

    In Ettlingen und Karlsruhe nicht. Malsch erlaubt Auftaumittel ausnahmsweise bei Eisregen, Rastatt in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte. Beide verlangen, dass so wenig wie möglich gestreut wird. Ein normaler Frostmorgen ist kein Ausnahmefall.

    „Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte in geringen Mengen verantwortungsbewußt zulässig.“
    Streupflichtsatzung Rastatt, § 6 Abs. 3

    Nein. Beides ist Salz und taut Eis auf dieselbe Weise wie Streusalz. Karlsruhe verbietet „Salze oder salzhaltige Stoffe“, Ettlingen auftauende Streumittel ganz allgemein. Auf die Verpackung kommt es dabei nicht an.

    Zuerst räumen, dann streuen. Was weggeschoben ist, kann nicht mehr festfrieren. Für die Glätte, die danach bleibt, reicht abstumpfendes Material: Sand, Splitt oder salzfreies Granulat. Es taut nichts auf, sondern macht die Oberfläche griffig.

    „Das Umweltbundesamt empfiehlt die umweltfreundliche Alternative: Schneeschieben und salzfreie Streumittel, die mit dem Blauen Engel ausgezeichnet sind. Sie bestehen aus Sand oder Kalkstein und verringern die Rutschgefahr ohne der Umwelt zu schaden.“
    Umweltbundesamt, „Umweltfreundlich gegen Glätte“, 15.01.2021

    In Karlsruhe steht es in der Satzung: Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen. Die anderen drei Satzungen formulieren es nicht so deutlich. Liegengebliebener Splitt ist auf nassem Belag aber selbst eine Rutschgefahr.

    „Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen.“
    Karlsruher Stadtrecht 1/9, § 5 Abs. 3
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