Winterdienst in
    Karlsruhe

    Werktags bis 7:30 Uhr geräumt, drei Viertel der Gehwegbreite, kein Salz — und im Frühjahr das Streugut wieder weg. So steht es im Stadtrecht 1/9.

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    Was Karlsruhe von Anliegern verlangt

    Karlsruhe regelt das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in einer einzigen Satzung. Sie wurde am 12. September 1989 beschlossen, die geltende Fassung stammt vom 29. Januar 2002 und steht im Stadtrecht unter der Kennung 1/9. Wer in Karlsruhe ein Grundstück an einer Straße mit Gehweg hat, arbeitet nach diesem Text.

    Morgens ist Karlsruhe die großzügigste der vier Gemeinden: 7:30 Uhr werktags, 9 Uhr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Ettlingen und Rastatt verlangen 7 beziehungsweise 8 Uhr. Wer Objekte in Karlsruhe und Ettlingen betreut, fährt nach zwei verschiedenen Fristen — eine halbe bis eine ganze Stunde auseinander. Abends endet die Pflicht in Karlsruhe um 21 Uhr.

    Bei der Räumbreite geht Karlsruhe einen eigenen Weg. Statt eines festen Maßes nennt § 5 Abs. 2 einen Anteil: drei Viertel der Breite, höchstens drei Meter. Fehlt ein Gehweg, treten 1,50 Meter am Fahrbahnrand an seine Stelle; in verkehrsberuhigten Bereichen drei Meter, soweit die Gestaltung der Straße das zulässt. Zugänge zur Fahrbahn sind zusätzlich zu schaffen.

    Gestreut wird mit Sand, Splitt oder Asche. Salze und salzhaltige Stoffe sind verboten, und zwar ohne den Ausnahmevorbehalt, den Rastatt und Malsch für extreme Glätte vorsehen. Pflichtig sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer — Mieter und Pächter eingeschlossen.

    Ortsrecht Karlsruhe

    Die Streupflicht in Karlsruhe im Überblick

    Alle Werte stammen aus der Karlsruher Stadtrecht 1/9, der Streupflichtsatzung der Stadt Karlsruhe. Die Fundstelle steht jeweils daneben.

    Räum- und Streupflicht Karlsruhe: Zeiten, Breiten, Streumittel und Pflichtenkreis
    Werktags geräumt und bestreut bis7:30 Uhr§ 5 Abs. 4
    Sonn- und feiertags bis9:00 Uhr§ 5 Abs. 4
    Ende der täglichen Pflicht21:00 Uhr§ 5 Abs. 4
    Zu räumende Gehwegbreite3/4 der Breite, höchstens 3 m§ 5 Abs. 2
    Wenn kein Gehweg vorhanden ist1,50 m am Fahrbahnrand§ 5 Abs. 2
    Verkehrsberuhigter Bereich3 m, wo die Gestaltung der Straße es zulässt§ 5 Abs. 2
    Zugang zur FahrbahnZugänge zur Fahrbahn sind zu schaffen§ 5 Abs. 2
    Zulässige StreumittelSand, Splitt oder Asche§ 5 Abs. 3
    Auftauende StreumittelSalze und salzhaltige Stoffe verboten§ 5 Abs. 3
    Wer ist verpflichtetEigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer§ 2 Abs. 1
    Gehweg nur auf einer Straßenseitenur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 2
    Grundstück liegt nicht direkt an der StraßeAnlieger bleibt pflichtig bis 10 m Abstand zur Straße§ 2 Abs. 1
    VerstoßGeldbuße bis 500 €§ 6 Abs. 2

    Quelle

    Abgerufen im August 2026. Maßgeblich ist der Satzungstext der Stadt Karlsruhe.

    Nur in Karlsruhe

    Drei Viertel der Breite, höchstens drei Meter

    Ettlingen und Malsch verlangen einen Meter, Rastatt 1,20 Meter. Das sind Zahlen, die man einmal lernt und danach überall anwendet. Karlsruhe zwingt stattdessen zum Nachmessen, denn die Pflicht hängt an der Breite des jeweiligen Gehwegs.

    Praktisch heißt das: Auf einem schmalen Gehweg von 1,20 Metern sind 90 Zentimeter zu räumen — weniger als in Rastatt. Auf einem zwei Meter breiten Weg sind es 1,50 Meter, auf einem drei Meter breiten 2,25 Meter, und erst ab vier Metern Breite greift der Deckel von drei Metern. Wer in einer Karlsruher Innenstadtlage mit breitem Trottoir dieselbe Spur räumt wie in Ettlingen, räumt zu wenig.

    Gehwegbreite
    1,20 m
    zu räumen
    0,90 m
    Gehwegbreite
    2,00 m
    zu räumen
    1,50 m
    Gehwegbreite
    3,00 m
    zu räumen
    2,25 m
    Gehwegbreite
    ab 4,00 m
    zu räumen
    3,00 m

    Gerechnet nach Karlsruher Stadtrecht 1/9, § 5 Abs. 2. Die Satzung nennt den Anteil und die Obergrenze, nicht diese Tabelle — die Werte sind daraus abgeleitet.

    Kein Salz — und im Frühjahr muss es wieder weg

    „Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen.“
    Karlsruher Stadtrecht 1/9, § 5 Abs. 3

    Drei Sätze, drei Pflichten. Der erste erlaubt abstumpfende Mittel: Sand, Splitt oder Asche. Der zweite verbietet Salze und salzhaltige Stoffe — ohne Ausnahmevorbehalt, während Rastatt bei extremer Eisglätte und Malsch bei Eisregen kleine Mengen zulassen. In Karlsruhe gibt es diese Tür nicht.

    Der dritte Satz ist der, den die Nachbarsatzungen in dieser Deutlichkeit nicht haben: Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen. Splitt, der im April noch auf dem Gehweg liegt, ist damit kein Schönheitsfehler, sondern eine offene Pflicht — und auf nassem Belag eine Rutschgefahr eigener Art.

    Deshalb steht das Aufkehren bei uns im Winterdienstvertrag und nicht in einer Zusatzposition, über die im März nachverhandelt wird. Wer Angebote mehrerer Anbieter vergleicht, sollte genau an dieser Stelle nachsehen: Ist die Frühjahrsreinigung enthalten oder nicht?

    Was wir in Karlsruhe übernehmen

    Gehwege auf drei Viertel der Breite, bis maximal 3 Meter
    1,50 Meter am Fahrbahnrand, wo kein Gehweg vorhanden ist
    Zugänge zur Fahrbahn und Zuwegungen zum Eingang
    Streuen mit Sand, Splitt oder Asche — kein Salz
    Aufkehren und Entsorgen des Streuguts nach dem Winter
    Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel

    Für Hausverwaltungen mit Objekten in mehreren Gemeinden

    Karlsruhe 7:30 Uhr, Ettlingen 7 Uhr, Rastatt 7 Uhr, Malsch 7:30 Uhr — und vier verschiedene Räumbreiten dazu. Wir hinterlegen je Objekt die Satzung der zuständigen Gemeinde, damit die Tour nicht nach der strengsten oder nach der lockersten Regel fährt, sondern nach der richtigen.

    Fragen und Antworten

    Häufige Fragen zum Winterdienst in Karlsruhe

    Die Antworten stehen so im Karlsruher Stadtrecht 1/9. Die Fundstelle steht jeweils daneben.

    Werktags bis 7:30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr. Beides ist später als in Ettlingen und Rastatt, wo werktags 7 Uhr gilt. Tritt danach neuer Bedarf auf, ist unverzüglich und auch wiederholt zu räumen. Die Pflicht endet um 21 Uhr.

    „Die Gehflächen müssen werktags bis 07:30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 09:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn danach Bedarf auftritt, ist unverzüglich, auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.“
    Karlsruher Stadtrecht 1/9, § 5 Abs. 4

    Karlsruhe rechnet als einzige der vier Satzungen nicht in festen Metern, sondern in einem Anteil: drei Viertel der Gehwegbreite, höchstens jedoch drei Meter. Bei einem zwei Meter breiten Gehweg sind das 1,50 Meter, bei einem vier Meter breiten drei Meter. Ettlingen und Malsch verlangen einen Meter, Rastatt 1,20 Meter — unabhängig davon, wie breit der Weg ist.

    Nein, und zwar ohne Ausnahme. Die Satzung nennt Salze und salzhaltige Stoffe ausdrücklich als verboten. Rastatt lässt sie bei extremer Eisglätte in geringen Mengen zu, Malsch bei Eisregen — Karlsruhe kennt diesen Vorbehalt nicht. Gestreut wird mit Sand, Splitt oder Asche.

    „Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen.“
    Karlsruher Stadtrecht 1/9, § 5 Abs. 3

    Ja. Derselbe Absatz, der Salz verbietet, verlangt im letzten Satz: Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen. Das ist eine eigene Pflicht, keine Empfehlung — und sie steht in dieser Deutlichkeit nur in der Karlsruher Satzung. Bei uns gehört das Aufkehren im Frühjahr in den Vertrag, nicht in eine Zusatzrechnung.

    „Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen.“
    Karlsruher Stadtrecht 1/9, § 5 Abs. 3

    Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer. „Besitzer“ schließt Mieter und Pächter ein — wer davon im Einzelfall zur Schaufel greift, regelt der Mietvertrag, gegenüber der Stadt bleibt der Kreis aber so weit. Liegt zwischen Grundstück und Straße eine fremde Fläche, bleibt der Anlieger bis zu zehn Meter Abstand zuständig. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, trifft die Pflicht anders als in Ettlingen nur die Gehwegseite.

    Die Satzung nennt eine Geldbuße bis 500 Euro. Das Bußgeld ist dabei nicht das eigentliche Risiko: Stürzt jemand auf einem ungeräumten Gehweg, haftet der Pflichtige zivilrechtlich für den Schaden, und dort geht es schnell um andere Größenordnungen.

    Alle vier Orte im Vergleich: Winterdienst Ettlingen, Karlsruhe, Rastatt und Malsch

    Ganzjährig statt nur im Winter: Gebäudereinigung Karlsruhe — Treppenhaus, Büro und Glas in denselben Objekten.

    Wer haftet und was der Mietvertrag daran ändert: Räum- und Streupflicht im Überblick.

    Oder direkt anrufen: 07243 9245279

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