Werktags bis 7 Uhr geräumt und bestreut, ohne Auftaumittel. So verlangt es die Streupflichtsatzung B 23 — und so arbeiten wir, im ganzen Stadtgebiet.
Ettlingen hat die Räum- und Streupflicht per Satzung an die Straßenanlieger weitergegeben. Das Dokument trägt im Ortsrecht die Kennung B 23, der Gemeinderat hat es am 13. Dezember 1989 beschlossen; die geltende Fassung stammt vom 25. Juli 2001 und gilt seit dem 1. Januar 2002. Wer in Ettlingen ein Grundstück an einer Straße mit Gehweg hat, arbeitet nach diesem Text.
Die zentrale Zahl ist 7 Uhr. Bis dahin muss der Gehweg werktags geräumt und bestreut sein, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr. Karlsruhe räumt eine halbe Stunde später, Malsch ebenfalls — wer Objekte in mehreren Orten betreut, fährt Ettlingen zuerst an. Abends endet die Pflicht um 21 Uhr. Fällt zwischendurch Schnee, gilt sie erneut, und zwar unverzüglich.
Geräumt wird auf mindestens einem Meter Breite, dazu je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von ebenfalls einem Meter. Fehlt ein Gehweg, tritt ein Streifen von 1,50 Metern am Fahrbahnrand an seine Stelle; in verkehrsberuhigten Bereichen gilt dasselbe Maß. Gestreut wird mit Sand, Splitt oder Granulat und Asche. Auftauende Mittel sind verboten, ohne Ausnahme.
Pflichtig sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer — die Satzung nennt Mieter und Pächter ausdrücklich. Auch ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg entlastet nicht: Bis zu zehn Meter Abstand bleibt der Anlieger zuständig.
Alle Werte stammen aus der B 23, der Streupflichtsatzung der Stadt Ettlingen. Die Fundstelle steht jeweils daneben.
| Werktags geräumt und bestreut bis | 7:00 Uhr§ 7 |
|---|---|
| Sonn- und feiertags bis | 8:00 Uhr§ 7 |
| Ende der täglichen Pflicht | 21:00 Uhr§ 7 |
| Zu räumende Gehwegbreite | mindestens 1 m§ 5 Abs. 1 |
| Wenn kein Gehweg vorhanden ist | 1,50 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 |
| Verkehrsberuhigter Bereich | 1,50 m am Rand§ 3 Abs. 3 |
| Zugang zur Fahrbahn | mindestens 1 m je Hausgrundstück§ 5 Abs. 3 |
| Zulässige Streumittel | Sand, Splitt oder Granulat, Asche§ 6 Abs. 2 |
| Auftauende Streumittel | verboten§ 6 Abs. 3 |
| Wer ist verpflichtet | Eigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter§ 2 Abs. 1 |
| Gehweg nur auf einer Straßenseite | auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite sind pflichtig§ 2 Abs. 3 |
| Grundstück liegt nicht direkt an der Straße | Anlieger bleibt pflichtig bis 10 m Abstand zur Straße§ 2 Abs. 1 |
| Verstoß | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8 |
Quelle
Abgerufen im August 2026. Maßgeblich ist der Satzungstext der Stadt Ettlingen.
„Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, obliegt den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 für den Gehweg ebenfalls.“
In vielen Ettlinger Straßen läuft der Gehweg nur auf einer Seite. Wer gegenüber wohnt, hat vor der eigenen Tür keinen Gehweg — und nimmt an, damit auch keine Pflicht. In Ettlingen stimmt das nicht. § 2 Abs. 3 zieht die Anlieger der gegenüberliegenden Seite ausdrücklich mit hinein, für denselben Gehweg.
Bemerkenswert daran ist die Nachbarschaft. Karlsruhe, Malsch und Rastatt regeln genau diesen Fall im Wortlaut umgekehrt: Dort trifft die Pflicht nur die Anlieger auf der Gehwegseite. Drei Nachbargemeinden, dieselbe Konstellation, gegenteiliges Ergebnis.
Praktisch heißt das: Zwei Haushalte teilen sich eine Fläche, ohne dass die Satzung sagt, wer wann fährt. Wer das nicht untereinander klären will, gibt es ab. Wir räumen die Fläche einmal, protokollieren den Einsatz und beide Seiten haben ihren Nachweis.
Die Satzung gilt in der Kernstadt genauso wie in Oberweier, Schöllbronn, Ettlingenweier, Bruchhausen, Spessart und Schluttenbach. Dieselben Zeiten, dieselben Breiten, dasselbe Salzverbot. Wir fahren die Stadtteile mit.
§ 6 Abs. 3 ist ein Satz lang und lässt keinen Spielraum: „Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.“ Keine Ausnahme bei Eisregen wie in Malsch, keine bei extremer Eisglätte wie in Rastatt. Der Sack Auftausalz aus dem Baumarkt gehört auf einem Ettlinger Gehweg nicht in Gebrauch.
Zulässig sind abstumpfende Mittel: Sand, Splitt oder Granulat und Asche. Sie tauen nichts auf, sie geben Griff. Das heißt in der Praxis, dass zuerst geräumt und dann gestreut wird — auf einer Schneedecke bringt Splitt wenig. Und es heißt, dass bei anhaltendem Schneefall nachgefahren werden muss.
Im Frühjahr will das Material wieder weg. Wir nehmen das Aufkehren auf Wunsch mit in den Saisonvertrag.
Die Antworten stehen so in der Streupflichtsatzung B 23. Die Fundstelle steht jeweils daneben.
Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr. Damit liegt Ettlingen eine halbe Stunde vor Karlsruhe und Malsch. Fällt danach Schnee, muss unverzüglich nachgeräumt werden, bei Bedarf mehrfach. Abends endet die Pflicht um 21 Uhr.
„Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.“
In Ettlingen ja. Die Satzung nimmt bei einseitigem Gehweg auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite in die Pflicht. Karlsruhe, Malsch und Rastatt regeln das umgekehrt — dort trifft es nur die Gehwegseite. Wer in Ettlingen gegenüber wohnt und annimmt, ihn gehe der Gehweg nichts an, irrt.
„Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, obliegt den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 für den Gehweg ebenfalls.“
Nein. Die Satzung verbietet auftauende Streumittel ohne Ausnahme — anders als Malsch, das bei Eisregen eine zulässt, und anders als Rastatt, das extreme Eisglätte ausnimmt. Gestreut wird in Ettlingen mit Sand, Splitt oder Granulat und Asche.
„Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.“
Mindestens ein Meter des Gehwegs. Dazu kommt je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von ebenfalls mindestens einem Meter. Wo kein Gehweg vorhanden ist, wird ein Streifen von 1,50 Metern am Fahrbahnrand geräumt, in verkehrsberuhigten Bereichen ebenso.
Die Satzung nennt neben Eigentümern und Erbbauberechtigten ausdrücklich Besitzer, also auch Mieter und Pächter. Wer im Haus tatsächlich zur Schaufel greift, regelt zusätzlich der Mietvertrag. Ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg befreit übrigens nicht: Bis zu zehn Meter Abstand bleibt der Anlieger zuständig.
„Eigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter“
Die Satzung stuft den Verstoß als Ordnungswidrigkeit ein und verweist auf § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz. Einen Betrag nennt sie nicht — anders als Malsch, das 2,50 bis 500 Euro festschreibt. Davon unabhängig bleibt die zivilrechtliche Haftung, wenn jemand stürzt.
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