Werktags bis 7 Uhr, abends bis 20 Uhr. Vor Firmengelände aber bis Arbeitsende — der Satz aus § 7, den die Nachbargemeinden nicht haben.
Rastatt hat die Räum- und Streupflicht am 15. Dezember 1997 neu geregelt. Die Satzung gilt seit dem 1. Januar 1998 und hat die Fassung vom 22. Dezember 1989 abgelöst. Wer heute in Rastatt ein Grundstück an einer Straße mit Gehweg hat, arbeitet nach diesem Text.
Morgens ist Rastatt streng: 7 Uhr werktags, 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Damit liegt die Stadt gleichauf mit Ettlingen und eine halbe Stunde vor Karlsruhe und Malsch. Abends dagegen endet die Pflicht bereits um 20 Uhr, während die drei anderen Orte bis 21 Uhr gehen — mit einer Ausnahme, die weiter unten ihren eigenen Abschnitt hat.
Geräumt wird auf mindestens 1,20 Metern der Gehwegbreite. Ist ein abgesetzter Gehweg schmaler, gilt seine tatsächliche Breite. Fehlt ein Gehweg ganz, tritt ein Streifen von 1,20 Metern am Fahrbahnrand an seine Stelle; in verkehrsberuhigten Bereichen dasselbe Maß. Je Hausgrundstück kommt ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens einem Meter dazu.
Gestreut wird mit abstumpfendem Material. Auftauende Mittel lässt Rastatt nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte und in geringen Mengen zu. Pflichtig sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer, Mieter und Pächter eingeschlossen. Anders als in Ettlingen trifft es bei einseitigem Gehweg nur die Gehwegseite.
Alle Werte stammen aus der Streupflichtsatzung der Stadt Rastatt. Die Fundstelle steht jeweils daneben.
| Werktags geräumt und bestreut bis | 7:00 Uhr§ 7 |
|---|---|
| Sonn- und feiertags bis | 8:00 Uhr§ 7 |
| Ende der täglichen Pflicht | 20:00 Uhr, vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände erst nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende§ 7 |
| Zu räumende Gehwegbreite | mindestens 1,20 m der Gehwegbreite, bei schmaleren abgesetzten Gehwegen deren tatsächliche Breite§ 5 Abs. 1 |
| Wenn kein Gehweg vorhanden ist | 1,20 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2 |
| Verkehrsberuhigter Bereich | 1,20 m am Rand§ 3 Abs. 3 |
| Zugang zur Fahrbahn | mindestens 1 m je Hausgrundstück§ 5 Abs. 3 |
| Zulässige Streumittel | Sand oder Splitt§ 6 Abs. 2 |
| Auftauende Streumittel | nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte, in geringen Mengen§ 6 Abs. 3 |
| Wer ist verpflichtet | Eigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter§ 2 Abs. 1 |
| Gehweg nur auf einer Straßenseite | nur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 3 |
| Grundstück liegt nicht direkt an der Straße | Anlieger bleibt pflichtig bis 10 m Abstand zur Straße§ 2 Abs. 1 |
| Verstoß | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße nach § 54 Abs. 2 StrG BW und § 17 OWiG§ 8 Abs. 2 |
Quelle
Abgerufen im August 2026. Maßgeblich ist der Satzungstext der Stadt Rastatt.
„Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr, mit Ausnahme vor öffentlichen Gebäuden und vor Firmengelände, hier endet die Pflicht nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende, wenn diese über 20.00 Uhr hinausgehen.“
Auf den ersten Blick ist Rastatt der bequemste der vier Orte: Um 20 Uhr ist Feierabend, eine Stunde früher als in Ettlingen, Karlsruhe und Malsch. Für Gewerbeobjekte kehrt sich das um.
Der Halbsatz am Ende von § 7 nimmt öffentliche Gebäude und Firmengelände aus. Dort endet die Pflicht erst nach Ende der Öffnungszeiten oder nach Arbeitsende, sofern diese über 20 Uhr hinausgehen. Ein Werk mit Spätschicht bis 22 Uhr ist bis 22 Uhr zuständig. Ein Autohaus mit Öffnung bis 20:30 bis 20:30. Ein Vereinsheim, in dem bis 23 Uhr Betrieb ist, entsprechend länger.
Getroffen werden damit genau die Objekte, für die ein Vertrag am ehesten Sinn ergibt: Produktion im Schichtbetrieb, Handel mit langen Öffnungszeiten, Praxen mit Abendsprechstunde, Behörden. Wer dort um 20 Uhr aufhört, weil es in der Nachbarstadt reicht, liegt daneben — und zwar in dem Zeitfenster, in dem Beschäftigte und Kundschaft das Gelände verlassen.
§ 6 Abs. 2 lautet: „Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.“ Ettlingen, Karlsruhe und Malsch führen Asche als drittes Mittel auf, Rastatt nicht. Weil der Satz mit „wie“ offen formuliert ist, verbietet er Asche nicht ausdrücklich — genannt ist sie aber nirgends. Wir streuen in Rastatt Splitt oder Sand und ersparen uns die Diskussion.
Bei auftauenden Mitteln zieht die Satzung eine engere Linie als bei den abstumpfenden: zulässig nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte, in geringen Mengen und, so das Wort im Text, verantwortungsbewußt. Als Regelfall ist Salz damit ausgeschlossen.
Sagen Sie uns Ihre Öffnungs- oder Schichtzeiten, dann steht die Räumung bis zu deren Ende im Vertrag. Das Protokoll je Einsatz weist im Streitfall nach, dass die Fläche auch nach 20 Uhr betreut war.
Die Antworten stehen so in der Rastatter Streupflichtsatzung von 1997. Die Fundstelle steht jeweils daneben.
Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr — dieselben Zeiten wie in Ettlingen und eine halbe Stunde vor Karlsruhe. Am Abend endet die Pflicht um 20 Uhr, und damit früher als in allen drei Nachbarorten. Vor öffentlichen Gebäuden und Firmengelände gilt das allerdings nicht.
„Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr, mit Ausnahme vor öffentlichen Gebäuden und vor Firmengelände, hier endet die Pflicht nach Ende der Öffnungszeiten bzw. Arbeitsende, wenn diese über 20.00 Uhr hinausgehen.“
Weil § 7 einen Halbsatz anhängt: Vor öffentlichen Gebäuden und vor Firmengelände endet die Pflicht erst nach Ende der Öffnungszeiten beziehungsweise nach Arbeitsende, wenn diese über 20 Uhr hinausgehen. Ein Betrieb mit Spätschicht bis 22 Uhr räumt bis 22 Uhr. Keine der drei Nachbargemeinden kennt diese Regelung.
Die Satzung nennt Sand oder Splitt als abstumpfendes Material. Asche taucht — anders als in Ettlingen, Karlsruhe und Malsch — nicht auf. Der Wortlaut ist mit „wie“ offen formuliert und verbietet Asche damit nicht ausdrücklich. Wer sichergehen will, streut Splitt oder Sand.
„Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.“
Nur im Ausnahmefall. Die Satzung lässt auftauende Streumittel bei extremer Eisglätte in geringen Mengen zu — als Regelfall ist Salz nicht vorgesehen. Ettlingen und Karlsruhe verbieten es ganz, Malsch macht eine Ausnahme nur bei Eisregen.
„Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist nur in Ausnahmefällen bei extremer Eisglätte in geringen Mengen verantwortungsbewußt zulässig.“
Mindestens 1,20 Meter der Gehwegbreite. Ist ein abgesetzter Gehweg schmaler, gilt dessen tatsächliche Breite. Wo kein Gehweg vorhanden ist, wird ein Streifen von 1,20 Metern am Fahrbahnrand geräumt, in verkehrsberuhigten Bereichen ebenso. Dazu kommt je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens einem Meter.
Ja, die Satzung nennt neben Eigentümern und Erbbauberechtigten ausdrücklich Besitzer, also Mieter und Pächter. Liegt zwischen Grundstück und Straße eine fremde Fläche, bleibt der Anlieger bis zu zehn Meter Abstand zuständig. Anders als in Ettlingen trifft die Pflicht bei einseitigem Gehweg aber nur die Gehwegseite.
Oder direkt anrufen: 07243 9245279