Die Ettlinger Satzung heißt Streupflichtsatzung, regelt aber in § 4 auch die Reinigung. Sie erstreckt sich auf Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub, und wie oft gekehrt werden muss, richtet sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs — eine feste Frequenz nennt die Stadt nicht.
Der Satz oben ist der, den kaum jemand kennt: Trocken kehren ist nicht vorgesehen. Der Staubentwicklung ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, außer es droht Frost. Karlsruhe verlangt das nicht, verbietet dafür in seinem § 4 chemische Hilfsmittel. Wer Objekte in beiden Städten hat, arbeitet auf dem Gehweg nach zwei verschiedenen Vorschriften.
Der Kehricht muss sofort weg und darf weder zum Nachbarn noch in die Straßenrinne. Das ist die Stelle, an der es bei Mehrfamilienhäusern regelmäßig Ärger gibt — und der Grund, warum wir die Gehwegfläche mit in den Hausreinigungsvertrag nehmen, statt sie den Parteien zu überlassen.