Winterdienst in
    Malsch

    Werktags bis 7:30 Uhr, wie in Karlsruhe. Und anders als in Ettlingen, Karlsruhe und Rastatt beziffert die Satzung, was ein Verstoß kostet.

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    Was Malsch von Anliegern verlangt

    Die Malscher Streupflichtsatzung stammt vom 7. Dezember 1989 und gilt seit dem 1. Januar 1990. Sie ist damit die älteste der vier Satzungen, nach denen wir arbeiten — und die einzige, die einen Bußgeldrahmen in Euro ausschreibt.

    Bei den Zeiten orientiert sich Malsch nicht am direkten Nachbarn, sondern an Karlsruhe: 7:30 Uhr werktags, 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Ettlingen liegt eine halbe beziehungsweise eine ganze Stunde davor, obwohl die beiden Gemeinden aneinandergrenzen. Abends endet die Pflicht um 21 Uhr.

    Geräumt wird auf mindestens einem Meter, dazu je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von ebenfalls einem Meter. Fehlt ein Gehweg, tritt ein Streifen von einem Meter am Fahrbahnrand an seine Stelle; in verkehrsberuhigten Bereichen dasselbe Maß. Damit räumt Malsch schmaler als Rastatt mit 1,20 Metern.

    Gestreut wird mit Sand, Splitt oder Asche. Auftauende Mittel sind verboten — mit einer benannten Ausnahme für Eisregen, die weiter unten ihren eigenen Abschnitt hat. Pflichtig sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer, Mieter und Pächter ausdrücklich eingeschlossen. Bei einseitigem Gehweg trifft es nur die Gehwegseite.

    Ortsrecht Malsch

    Die Streupflicht in Malsch im Überblick

    Alle Werte stammen aus der Streupflichtsatzung der Gemeinde Malsch. Die Fundstelle steht jeweils daneben.

    Räum- und Streupflicht Malsch: Zeiten, Breiten, Streumittel und Pflichtenkreis
    Werktags geräumt und bestreut bis7:30 Uhr§ 7 Abs. 1
    Sonn- und feiertags bis9:00 Uhr§ 7 Abs. 1
    Ende der täglichen Pflicht21:00 Uhr§ 7 Abs. 1
    Zu räumende Gehwegbreitemindestens 1,0 m§ 5 Abs. 1
    Wenn kein Gehweg vorhanden ist1,0 m am Fahrbahnrand§ 3 Abs. 2
    Verkehrsberuhigter Bereich1,0 m am Rand§ 3 Abs. 3
    Zugang zur Fahrbahnmindestens 1,0 m je Hausgrundstück§ 5 Abs. 3
    Zulässige StreumittelSand, Splitt oder Asche§ 6 Abs. 2
    Auftauende Streumittelverboten, ausnahmsweise bei Eisregen in geringstmöglicher Menge§ 6 Abs. 3
    Wer ist verpflichtetEigentümer und Besitzer, ausdrücklich auch Mieter und Pächter§ 2 Abs. 1
    Gehweg nur auf einer Straßenseitenur die Anlieger auf der Gehwegseite§ 2 Abs. 3
    Grundstück liegt nicht direkt an der StraßeAnlieger bleibt pflichtig bis 10 m Abstand zur Straße§ 2 Abs. 1
    VerstoßGeldbuße von 2,50 € bis 500 €, bei Fahrlässigkeit höchstens 250 €§ 8 Abs. 2

    Quelle

    Abgerufen im August 2026. Maßgeblich ist der Satzungstext der Gemeinde Malsch.

    Nur in Malsch beziffert

    2,50 bis 500 Euro — was ein Verstoß kostet

    „Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro und höchstens 500,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.“
    Streupflichtsatzung Malsch, § 8 Abs. 2

    Die meisten Streupflichtsatzungen verweisen für den Verstoß nur auf § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz — so machen es Ettlingen und Rastatt. Karlsruhe nennt immerhin eine Obergrenze von 500 Euro. Malsch schreibt beide Enden hin: 2,50 Euro als Untergrenze, 500 Euro als Höchstmaß, und bei Fahrlässigkeit höchstens 250 Euro.

    Praktisch relevant ist die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wer verreist ist und keine Vertretung organisiert hat, handelt in aller Regel fahrlässig — dann greift die Obergrenze von 250 Euro. Der teurere Fall ist ohnehin ein anderer: Stürzt jemand und verletzt sich, geht es nicht mehr um das Bußgeld, sondern um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dagegen hilft kein Satzungsparagraf, sondern ein Nachweis, dass geräumt und gestreut wurde.

    Streumittel

    Die Eisregen-Ausnahme

    § 6 Abs. 3 verbietet auftauende Streumittel und macht im selben Atemzug eine Ausnahme: „Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.“ Ettlingen kennt keine solche Öffnung, Karlsruhe auch nicht. Rastatt formuliert ähnlich, knüpft die Ausnahme aber an extreme Eisglätte statt an Eisregen.

    Der Unterschied ist keine Spitzfindigkeit. Eisregen legt einen geschlossenen Film auf den Belag, gegen den Splitt kaum ankommt — die Körner liegen obenauf und rutschen mit. Genau dafür ist die Ausnahme gedacht, und nur dafür. Bei normalem Schneefall bleibt es bei Sand, Splitt oder Asche.

    Wir dokumentieren deshalb je Einsatz, welches Mittel zum Einsatz kam. Wer den Nachweis braucht, dass an einem bestimmten Morgen die Ausnahme greifen durfte, hat ihn dann auch.

    Was wir in Malsch übernehmen

    Gehwege auf mindestens 1,0 Meter Breite
    Zugang zur Fahrbahn je Hausgrundstück
    Hauseingänge, Treppen, Müllplatz und Stellplätze nach Vereinbarung
    Streuen mit Splitt, Sand oder Asche
    Auftaumittel nur bei Eisregen, in geringstmöglicher Menge
    Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streumittel

    Ortsmitte, Völkersbach und Waldprechtsweier

    Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet. Malsch grenzt direkt an Ettlingen, wir fahren die Gemeinde auf derselben Tour mit. Gemeint ist Malsch im Landkreis Karlsruhe, PLZ 76316 — nicht das gleichnamige Malsch im Rhein-Neckar-Kreis.

    Fragen und Antworten

    Häufige Fragen zum Winterdienst in Malsch

    Die Antworten stehen so in der Malscher Streupflichtsatzung. Die Fundstelle steht jeweils daneben.

    Werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Das sind dieselben Zeiten wie in Karlsruhe und eine halbe bis eine ganze Stunde später als im benachbarten Ettlingen. Abends endet die Pflicht um 21 Uhr.

    „Die Gehwege müssen werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.“
    Streupflichtsatzung Malsch, § 7 Abs. 1

    Malsch ist die einzige der vier Gemeinden, die den Rahmen im Satzungstext beziffert: 2,50 bis 500 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 250 Euro. Karlsruhe nennt nur eine Obergrenze von 500 Euro, Ettlingen und Rastatt verweisen ohne Betrag auf das Straßengesetz. Die zivilrechtliche Haftung nach einem Sturz kommt in allen vier Orten obendrauf.

    „Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 Euro und höchstens 500,00 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250,00 Euro geahndet werden.“
    Streupflichtsatzung Malsch, § 8 Abs. 2

    Ausnahmsweise ja. Die Satzung verbietet auftauende Streumittel grundsätzlich, lässt sie bei Eisregen aber zu und verlangt, den Einsatz so gering wie möglich zu halten. Ettlingen kennt diese Ausnahme nicht, Karlsruhe auch nicht. Im Regelfall wird in Malsch mit Sand, Splitt oder Asche gestreut.

    „Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.“
    Streupflichtsatzung Malsch, § 6 Abs. 3

    Weil jede Gemeinde ihre Streupflichtsatzung selbst erlässt. Malsch liegt bei 7:30 Uhr wie Karlsruhe, Ettlingen eine halbe Stunde davor. Die beiden Gemeinden grenzen aneinander — die Frist unterscheidet sich trotzdem.

    Mindestens 1,0 Meter des Gehwegs, dazu je Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn von ebenfalls 1,0 Meter. Wo kein Gehweg vorhanden ist, wird ein Streifen von 1,0 Meter am Fahrbahnrand geräumt, in verkehrsberuhigten Bereichen dasselbe Maß. Rastatt verlangt mit 1,20 Metern mehr, Karlsruhe rechnet mit drei Vierteln der Breite.

    Ja, sie gilt im gesamten Gemeindegebiet. Dieselben Zeiten, dieselben Breiten, derselbe Bußgeldrahmen. Gemeint ist übrigens Malsch im Landkreis Karlsruhe mit der Postleitzahl 76316, nicht das gleichnamige Malsch im Rhein-Neckar-Kreis.

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